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Ist die Bindungsfrist erfüllt, dann gilt für den Abschied bei der alten Krankenkasse eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Monats. Das bedeutet also, wenn Mitte Februar die Kündigung bei der Krankenkasse eingeht, kann sie Ende April wirksam werden – das Mitglied kann also zum 01.05. zur neuen Krankenkasse wechseln.
Neben der Kündigungsfrist auch zu beachten: die Bindungsfrist der Krankenkasse Die Bindungsfrist ist die Zeit, die das Mitglied mindestens bei der alten Kasse versichert gewesen sein muss, ehe es die Krankenkasse wechseln kann. Eine Besonderheit gilt, wenn der Versicherte bei seiner alten Krankenkasse einen Wahltarif nutzt – in diesem Fall beträgt die Bindungs- beziehungsweise Kündigungsfrist bei der alten Krankenkasse mindestens 3 Jahre. Sonst beträgt die Bindungsfrist in aller Regel 18 Monate. Auch an die Entscheidung für die neue Krankenkasse ist der gesetzlich Versicherte 18 Monate gebunden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Sonderkündigungsrecht besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag einführt oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. An der Kündigungsfrist bei der Krankenkasse ändert sich dadurch nichts – auch dann gelten die 2 Monate zum Monatsende. Doch der Zusatzbeitrag beziehungsweise der Erhöhungsbetrag braucht nicht mehr bezahlt zu werden. Die Frist für die Sonderkündigung läuft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages beziehungsweise der Erhöhung. Bis zum Ablauf dieser Kündigungsfrist sollte also die Kündigung bei der alten Krankenkasse eingegangen sein.
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