Die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge:
Wieviel muss ich zahlen und was zahlt der Chef?
zuletzt aktualisiert: 16.02.2011
In der gesetzlichen Krankenkasse sind die Beiträge für Arbeitnehmer abhängig vom beitragspflichtigen Einkommen und dem allgemeinen Beitragssatz.
Der Beitrag zur Krankenkasse ist prinzipiell – mit Ausnahme des Zusatzbeitrages -nach oben hin begrenzt. Dies geschieht einerseits durch die Beitragsbemessungsgrenze, andererseits durch den allgemeinen Beitragssatz, der mit 15,5 % festgelegt ist. Dieser kommt nur bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Anwendung, darüber liegende Einkommen unterliegen keiner Beitragspflicht für die Krankenkasse.
Da die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2011 bei 3.712,50 Euro monatlich liegt, beträgt somit der Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge 575,44 Euro, allerdings ohne Zusatzbeitrag. 7,3 % des beitragspflichtigen Einkommens steuert der Arbeitgeber zu den gesetzlichen Krankenkassenbeiträgen bei, die verbleibenden 8,2 % gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Zusätzlich trägt der Arbeitnehmer – allein und in voller Höhe – den Zusatzbeitrag, sofern seine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Die Einführung des Zusatzbeitrages bei einigen Kassen hat zu zahlreichen Mitgliederkündigungen geführt. Allein die DAK musste über 450.000 Kündigungen hinnehmen, da die Mitglieder den Zusatzbeitrag nicht tragen wollten und zu Kassen ohne Zusatzbeitrag wechselten.
Mit den Krankenkassenbeiträgen einher geht die Pflegeversicherung. Hier gilt generell noch die Regelung, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten teilen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Zum einen gilt im Freistaat Sachsen eine andere Verteilung, denn hier trägt der Arbeitgeber vom Gesamtbeitragssatz (1,95 %) nur 0,475%. Dafür wurde in Sachsen der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten, während er im übrigen Bundesgebiet gestrichen wurde. Zum anderen trägt auch in der Pflegeversicherung der Arbeitnehmer den gegebenenfalls anfallenden Zusatzbeitrag, ähnlich wie bei den gesetzlichen Krankenkassenbeiträgen, allein. Allerdings hängt die Fälligkeit des Zusatzbeitrages in der Pflegeversicherung nicht von der Krankenkasse ab, sondern davon, ob das Mitglied kinderlos ist und gleichzeitig das 23. Lebensjahr bereits vollendet hat.
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